Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Grundsicherung für Arbeitsuchende
SGB II§ 16g Förderung bei Wegfall der Hilfebedürftigkeit
Stand: 01.07.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%202/16g#abs-1 (1) Entfällt die Hilfebedürftigkeit der oder des Erwerbsfähigen während einer Maßnahme zur Eingliederung, kann sie weiter gefördert werden, wenn dies wirtschaftlich erscheint und die oder der Erwerbsfähige die Maßnahme voraussichtlich erfolgreich abschließen wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%202/16g#abs-2 (2) Zur nachhaltigen Eingliederung in Arbeit können Leistungen nach dem Ersten Abschnitt des Dritten Kapitels, nach § 44 oder § 45 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 des Dritten Buches oder nach § 16a, § 16f oder § 16k bis zu sechs Monate nach Beschäftigungsaufnahme auch erbracht werden, wenn die Hilfebedürftigkeit der oder des Erwerbsfähigen aufgrund des zu berücksichtigenden Einkommens entfallen ist. Während der Förderdauer nach Satz 1 gilt § 15 entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%202/16g#abs-3 (3) Leistungen zur ganzheitlichen beschäftigungsbegleitenden Betreuung nach § 16e Absatz 4 und § 16i Absatz 4 dieses Buches können während der gesamten Dauer der jeweiligen Förderung auch erbracht werden, wenn die Hilfebedürftigkeit entfällt.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 16g SGB II →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BSG, 06.12.2012 – B 11 AL 15/11 RGrundsicherung für Arbeitsuchende - Kündigung der Eingliederungsvereinbarung durch Grundsicherungsträger - Wegfall der Hilfebedürftigkeit durch Rechtsänderung - Unwirksamkeit der Kündigung - Zumutbarkeit der Weiterförderung der Weiterbildungsmaßnahme - FeststellungsklageZitiert von 13
- BSG, 13.07.2010 – B 8 SO 14/09 RGrundsicherung für Arbeitsuchende - kein Anspruch Erwerbsfähiger bzw -tätiger auf vorbeugende Schuldnerberatung vor Eintritt von Hilfebedürftigkeit - keine vorbeugenden Leistungen nach SGB 12Zitiert von 19
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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16.12.2022 Ausfertigung
§ 16g geändert durch Artikels 13 durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I 2328)
BGBl. 2022 I S. 2328
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26.07.2016 Ausfertigung
§ 16g Abs. 1 Satz 2 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I 1824)
BGBl. 2016 I S. 1824
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20.12.2011 Ausfertigung
§ 16g geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (BGBl. I 2854)
BGBl. 2011 I S. 2854
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